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Channel: steuerservice.eu » Urteil vom 15. 6. 2010 (VIII R 33/07)
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Das Imperium schlägt zurück!

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A.Dreher / pixelio.de

BFH vs. Gesetzgeber, die nächste Runde:

Im Urteil vom 15.06.2010 entschied der BFH, dass Einkommensteuer-Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig sind
(Hinweis auf unseren Blog vom 10.10.2010).

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages reagiert nun mit einer Ergänzung des § 20 EStG, die mit dem Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet werden soll.

Mal angemerkt: Eine so schnelle Reaktion des Gesetzgebers gibt es selten. Allerdings sehr verständlich, aufgrund der jährlichen Erstattungszinsen von 2 Milliarden € und damit erwarteten Rückflüsse durch Versteuerung von 400 Mio. €, die man sich nicht unpopulär an anderer Stelle wiederholen kann.

Im Entwurf sind konkret folgende Änderungen enthalten:

16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 Satz 2 wird das
abschließende Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„Erstattungszinsen im Sinne des
§ 233a der Abgabenordnung
sind Erträge im Sinne des Satzes 1;“.
39. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz
angefügt:
㤠20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in
allen Fällen anzuwenden, in denen
die Steuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.“

Dies bedeutet dass der Gesetzgeber durch die Nennung der Erstattungszinsen bei den Kapitaleinkünften das Urteil des BFH aushebeln will, und das auch noch mit Rückwirkung. Hierbei besteht lt. Ansicht des Ausschusses keine Vertrauensschutzregelung:

Mit der Anwendungsregelung wird auch kein Vertrauen der Steuerpflichtigen in bestehende Regelungen verletzt, da bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 – VIII R 33/07 – die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nicht strittig war.

Ob dies auch tatsächlich so ist? Denn bisher gab es wohl lt. BFH nämlich keine gültige gesetzliche Regelung die mit dieser Ergänzung gefestigt wird, sonst hätte der BFH im 1. Urteil nicht so entscheiden können. Dies wird auch dadurch klar, dass im Beratungsausschuss zum Jahressteuergesetz von einer Klarstellung die Rede ist. Die Klarstellung (.pdf Seite 22) das Steuererstattungszinsen Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind. Aber genau das verneinte doch der BFH aufgrund des Bezugs zur Einkommensteuer – § 12 Nr. 3  EStG – und dem Hinweis, dass die Nachzahlungszinsen eben nicht berücksichtigt wurden. In der Klarstellung wird auch darauf Bezug genommen, jedoch nicht ausgleichend wie es der BFH für erforderlich sieht. Die Nachzahlungszinsen werden weiterhin steuerlich ignoriert.

Ob sich das BFH mit so einer “Klarstellung” die der Urteilsbegründung entgegensteht abfinden wird?

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 26.11.2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zustimmen.

Leicht absehbar dass hier nicht das letzte Urteil gesprochen wurde.



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